Rechtsprechung
BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 55 StGB; § 32 StGB; § 223 StGB; § 228 StGB
Erörterungsmangel (Urteilsgründe; Vollstreckungsstand möglicherweise gesamtstrafenfähiger Strafen); Notwehr (Verteidigungswille); Einwilligung in eine Körperverletzung (Verstoß gegen die guten Sitten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung als Erörterungsmangel; Unwirksamkeit eines Einverständnisses
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 228
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2
Sach- oder Verfahrensrüge bei Schweigen des Urteils zum Vollstreckungsstand gesamtstrafenfähiger Entscheidungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 376 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
Vorliegen eines Verteidigungswillen - Notwehr bei einverständlicher Prügelei
Auszug aus BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06
Im Rahmen einer solchen einverständlichen Schlägerei sind beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den Beteiligten schon deshalb nicht zu (BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851), weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt. - BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren …
Auszug aus BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4) entschieden, das Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung stelle keinen Erörterungsmangel dar, weil in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen sei, dass dem Tatrichter insoweit Feststellungen nicht möglich waren. - OLG Stuttgart, 07.10.1991 - 3 Ss 333/91
Auszug aus BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06
Im Rahmen einer solchen einverständlichen Schlägerei sind beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den Beteiligten schon deshalb nicht zu (BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851), weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt.
- BGH, 24.08.2007 - 2 StR 322/07
Zurückweisung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; absolute …
Unter solchen Umständen wäre dem Angeklagten, auch wenn er dabei den Kürzeren gezogen hätte, der Einsatz des Messers verwehrt gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06; BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851). - BGH, 26.10.2016 - 2 StR 275/16
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Revisibilität des Freispruchs; erforderliche …
Den Urteilsgründen ist hinreichend zu entnehmen, dass das Landgericht die Konstellation einer einverständlichen Prügelei, die ein Notwehrrecht ausschließen kann (vgl. BGH…, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 mwN; Senat, Beschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06, NStZ-RR 2006, 376), bedacht hat. - BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Strafrahmenwahl bei …
Vorliegend aber hat die Kammer die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geprüft und in der Folge bewusst dem Beschlussverfahren überlassen, sondern diese übersehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.09.2006 - 2 StR 280/06). - LG Aachen, 20.04.2020 - 52 Ks 5/20 Eine Rechtfertigung der Tat des Angeklagten aufgrund eines Notwehrrechts scheitert schon daran, dass im Rahmen einer einverständlichen Schlägerei beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind und ein Notwehrrecht den Beteiligten in dieser Konstellation schon deshalb nicht zusteht, weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt (BGH, Beschl. v. 15.09.2006, Az. 2 StR 280/06, zitiert nach juris).
- OLG Hamm, 01.06.2015 - 1 RVs 35/15
Erörterungsmangel im Urteil bei offensichtlichem Übersehen der Möglichkeit einer …
Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat (BGH, Beschl. v. 15.09.2006 - 2 StR 280/06 - juris).